in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 13. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige u.a. gegen den Beschuldigten wegen "Arbeitszeitbetrugs". 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess in dieser von ihr unter dem Aspekt des Betrugs beurteilten Strafsache am 21. Februar 2025 eine den Beschuldigten betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Februar 2025 genehmigt und der Beschwerdeführerin am 4. März 2025 zugestellt.