Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.56 (STA.2025.1574) Art. 170 Entscheid vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 21. Februar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 13. Februar 2025 bei der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige u.a. gegen den Beschuldigten we- gen "Arbeitszeitbetrugs". 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess in dieser von ihr unter dem Aspekt des Betrugs beurteilten Strafsache am 21. Februar 2025 eine den Beschuldigten betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Februar 2025 ge- nehmigt und der Beschwerdeführerin am 4. März 2025 zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 5. März 2025 (sinngemäss) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts mit Verfügung vom 12. März 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete sie am 17. März 2025. 3.2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Privatklägerschaft, mithin die durch die behauptete Straftat unmittelbar geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhand- nahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, was etwa der Fall ist, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Weil dies hier soweit ersichtlich der Fall war, ist die Beschwerdeführerin als -3- berechtigt zu betrachten, die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten. Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzu- treten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin führte mit Strafanzeige vom 13. Februar 2025 we- gen "Arbeitszeitbetrugs" aus, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Architekturvertrag gemäss SIA-Vorgaben bestehe. Zudem gebe es eine Honorarberechnung vom 25. August 2021 und eine provisorische Schluss- abrechnung vom 13. Januar 2024. Sie beanstandete, - dass "werkvertragliche Arbeiten" nicht vorgenommen worden seien, - dass die ihr am 13. Januar 2024 in Rechnung gestellten 2615 Arbeits- stunden nie vollumfänglich geleistet worden seien, - dass sich der Beschuldigte geweigert habe, die geleistete und verrech- nete Arbeitszeit offenzulegen, - dass der Beschuldigte während einer Friedensrichterverhandlung am 15. Mai 2024 ausgeführt habe, keine Arbeitszeiterfassung gemacht zu haben, und erklärt habe, der ihr gewährte 40%-ige Rabatt sei als eine 40%-ige Kürzung der "SIA-Arbeitszeit" zu verstehen, damit der ge- wählte Stundenansatz gewahrt bleibe, - dass der Beschuldigte dabei die geleistete Arbeitszeit auf 600 Stunden beziffert habe, - dass in den Honorarabrechnungen vom 25. August 2021 und 13. Ja- nuar 2024 der Rabatt eindeutig auf den Frankenbetrag gewährt worden sei und keine (gemäss SIA gar nicht zulässige) "Arbeitszeitkürzung" dargestellt habe, - dass bei einer Bausumme von Fr. 1'746'168.50 gemäss SIA und Archi- tekturvertrag 29 % der Honorarsumme (ausmachend 758 Arbeitsstun- den) anstatt der tatsächlich geleisteten 600 Arbeitsstunden hätten ge- leistet werden müssen und dass somit 158 Arbeitsstunden zu wenig geleistet worden seien, - dass sie die "Nichteinhaltung der Arbeitszeit" schon während der Bau- zeit wiederholt erfolglos bemängelt habe, - dass auch die Bauarbeiter und Unternehmer das Fehlen bzw. die Ab- wesenheit eines Bauleiters beklagt hätten, - dass bei 2'615 Arbeitsstunden die um 40 % gekürzte Arbeitszeit 1'569 Stunden umfasse und damit 46 Stunden weniger als die im Ar- chitekturvertrag festgelegten 1'615 Stunden, - dass ihr in der provisorischen Honorarberechnung (vom 13. Januar 2024) "gemäss SIA-Arbeitszeit" 1'046 nicht geleistete Arbeitsstunden verrechnet worden seien, - dass die nicht gemachte Arbeit grossen Schaden angerichtet und die Bausumme und damit das Architektenhonorar in die Höhe getrieben -4- habe, weshalb sie die provisorische Honorarberechnung vom 13. Ja- nuar 2024 nicht akzeptiert habe, - dass von Seiten des Beschuldigten der Vorschlag ergangen sei, ihr Fr. 95'000.00 des geforderten Architektenhonorars zu erlassen, und - dass diese Fr. 95'000.00 zum grössten Teil aus nicht gemachter Arbeit im Umfang von 655 Arbeitsstunden bestünden. 2.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 machte die Beschwerdeführerin gegen- über der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend, dass der Rabatt von 40 % kein Rabatt, sondern "eine Arbeitszeitverminderung" gewesen sei. Die "SIA-Norm" gebe Arbeitszeiten vor, die mit den Leistungen der Archi- tekten verknüpft seien. Diese 40 % der Leistungen fehlten jetzt. Wäre dies vor der Architekturvertragsunterzeichnung ersichtlich gewesen, hätte sie diesen nicht unterschrieben. Also habe sie die arglistige Täuschung nicht erkennen können. Weil nun "nach erfolgtem Bau" klar geworden sei, dass die SIA-Vorgaben nur zu 60 % "erfolgt" seien, alle Verträge jedoch zu 100 % SIA-Vorgaben beinhalteten, liege eine arglistige Täuschung vor. Die Kanalisation sei wegen des Fehlens einer Dichtigkeitsprüfung des Kontroll- schachts erst zwei Jahre später bewilligt worden. Auch diese Täuschung sei vom Beschuldigten verursacht worden. Als Arbeitgeber sei der Beschul- digte verpflichtet gewesen, die Arbeitszeit zu erfassen. Dies habe er ab- sichtlich nicht gemacht, damit die von ihm vorgenommene Arbeitszeitkür- zung um 40 % nicht ans Licht komme. Auch dies sei eine arglistige Täu- schung. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, dass es mangels eines täuschenden Verhaltens, welches zudem arglistig sein müsste, keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gebe, auch wenn weniger Stunden als geltend gemacht geleistet worden wären oder der Vertrag mangelhaft erfüllt worden wäre. 2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandete mit Beschwerde, dass die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau das "Hauptproblem" einer 40%-igen Rabatt- vergabe auf das Architektenhonorar und die damit vollzogene 40%-ige Ar- beitszeitkürzung nicht beurteilt habe. Auch die zum Zweck der Vertuschung "der 40% igen nicht erbrachten Arbeitszeit" nicht gemachte Arbeitszeiter- fassung sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht beurteilt wor- den. Der Beschuldigte habe gemäss dem gültigen Architekturvertrag "basierend auf der SIA 102" die Arbeitszeit gemäss "SIA Formel" mit 1615 Stunden berechnet. Auf das Architektenhonorar von Fr. 234'179.00 habe er einen -5- Rabatt von 40 % gewährt. Nach vollendeter Bauzeit habe er zugegeben, die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten zu haben, indem er den 40%- igen Rabatt als 40%-ige Arbeitszeitkürzung umgesetzt habe. Somit seien nicht 1'615 Stunden für ihr Projekt aufgewendet worden, sondern nur 969 Stunden. 645 Stunden, die sie bezahlt habe, habe der Beschuldigte für an- dere Projekte verwendet und sich wohl nochmals bezahlen lassen. Ob dies eine arglistige Täuschung sei, sei nicht beurteilt worden. Der Beschuldigte habe zugegeben, keine Arbeitszeiterfassung gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe nicht begründet, wa- rum die Arbeitszeit nicht gestützt auf Art. 46 ArG zu erfassen gewesen sein soll. Im gültigen Architekturvertrag sei "die SIA 102" als allgemeine Geschäfts- bedingung vereinbart worden. "Darin" sei keine Rabattvergabe als Arbeits- zeitkürzung vereinbart. Trotzdem sei die Rabattvergabe als Arbeitszeitkür- zung vollzogen worden "und damit verbunden als Leistungskürzungen, der Teilphasen gemäss SIA-Aufstellung (siehe Architektenvertrag, letzte Seite vom 27.8.2021)". Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe nicht beur- teilt, ob die erfolgte 40%-ige Arbeitszeitkürzung eine arglistige Täuschung dargestellt habe, die darauf abgezielt habe, sie im Glauben zu lassen, dass "die SIA 102" eingehalten worden sei. 3. 3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie hingegen die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt sind. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zu- reichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Be- ginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig ent- kräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1). -6- 3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der C._____ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, am 27. August 2021 einen Architekturvertrag betreffend Umbau und Renovation eines Zweifamilienhauses in Q._____ ab. In Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrags wurde die "Offerte des Architekten 25.08.2021", bei der es sich um die aktenkundige Honorarberechnung vom 25. August 2021 handeln dürfte, zum Vertragsbestandteil erklärt. In Art. 1 Abs. 2 wurde u.a. festgelegt, dass bei Widersprüchen die Offerte Vorrang vor der "Ordnung SIA 102" habe. In Art. 7 Abs. 1 wurde ein Architektenhonorar von Fr. 130'000.00 zuzüglich Nebenkosten vereinbart. In Art. 7 Abs. 2 wurde festgelegt, in welchem Rahmen der Architekt einen Anspruch auf Anpas- sung dieses Honorars habe, wenn sich aus Gründen, die die Beschwerde- führerin als Bauherrin zu vertreten habe, der Inhalt oder der Umfang der zu erbringenden Leistungen verändere. 4.2. Zur Festlegung der Entschädigung eines Architekten gibt es verschiedene Honorierungsarten. Gebräuchlich ist es etwa, das Honorar nach dem effek- tiven Zeitaufwand oder nach den "aufwandbestimmenden Baukosten" zu bemessen (vgl. hierzu etwa < https://map.arch.ethz.ch/artikel/27/honorar > oder die von der Wettbewerbskommission herausgegebene Publikation: Recht und Politik des Wettbewerbs RPW 2019-2, abrufbar unter < - 231011783 >, S. 285 f.). Das vertraglich vereinbarte Honorar von Fr. 130'000.00 wurde in der Hono- rarberechnung vom 25. August 2021 wie folgt bestimmt: - In einem ersten Schritt wurden die honorarberechtigten Baukosten mit Fr. 950'000.00 veranschlagt. -7- - In einem zweiten Schritt wurde in Anwendung einer transparent ge- machten "SIA-Formel" gestützt auf die honorarberechtigten Baukosten sowie andere Faktoren ein Zeitaufwand Tm von 1'615 Stunden errech- net. - In einem dritten Schritt wurde der Zeitaufwand von 1'615 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 145.00 (inklusive Mehrwertsteuer) multi- pliziert. - In einem vierten Schritt wurde der Beschwerdeführerin auf das so be- stimmte "Sia-Honorar" von Fr. 234'179.00 ein Rabatt von 40 % oder Fr. 93'672.00 gewährt. In Abhängigkeit vom so berechneten "Honorar" von Fr. 140'507.00 wurde ein "Honorar Pauschal" von Fr. 130'000.00 bestimmt. Das vereinbarte Architektenhonorar sollte somit nach dem erklärten Willen der C._____ GmbH nicht nach dem effektiven Zeitaufwand bestimmt wer- den, sondern nach der Methode der "aufwandbestimmenden Baukosten". Nichts weist darauf hin, dass dies für die Beschwerdeführerin bei Vertrags- unterzeichnung so nicht zu erkennen war. Dass in Anwendung einer trans- parent gemachten "SIA-Formel" (vgl. RPW 2019-2, S. 286) sozusagen als Zwischenergebnis ein Zeitaufwand Tm von 1'615 Stunden berechnet wurde, ändert hieran nichts. 4.3. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen er- stellte der Beschuldigte am 13. Januar 2024 eine provisorische Honorarab- rechnung, indem er auf der ursprünglichen Honorarberechnung vom 25. August 2021 handschriftliche Änderungen bezüglich einzelner Zahlen- werte vornahm, die Berechnungsmethode und damit auch die Honorie- rungsart aber unverändert beibehielt. Dass im Vergleich zur ursprünglichen Honorarberechnung vom 25. August 2021 ein deutlich höheres "Honorar Pauschal" von Fr. 210'000.00 resultierte, lag ausschliesslich darin begrün- det, dass die honorarberechtigten Baukosten nunmehr mit Fr. 1'746'168.50 statt zuvor Fr. 950'000.00 veranschlagt wurden. Für die Erhöhung des Ar- chitektenhonorars nicht kausal war hingegen, dass als Zwischenschritt der Honorarfestlegung ein Zeitaufwand Tm von 2'615 Stunden errechnet wurde, der erkennbar nicht den tatsächlichen Zeitaufwand ausweisen sollte. 4.4. Somit ist zumindest für dieses Beschwerdeverfahren festzustellen, dass das Architektenhonorar gemäss Architekturvertrag vom 27. August 2021 nicht nach dem effektiven Zeitaufwand bestimmt werden sollte und vom Beschuldigten mit provisorischer Honorarabrechnung vom 13. Januar 2024 auch nicht nach dem effektiven Zeitaufwand bestimmt wurde, sondern ge- mäss der ursprünglich vereinbarten Methode der "aufwandbestimmenden Baukosten". Damit zusammenhängende, strafrechtsrelevante -8- Täuschungshandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerde- führerin sind nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerde- führerin bei der Vertragsunterzeichnung irrtümlicherweise davon ausge- gangen sein sollte, dass das Architektenhonorar nach dem effektiven Zeit- aufwand bestimmt werde, liesse sich dieser Irrtum nicht auf eine straf- rechtsrelevante Täuschungshandlung des Beschuldigten zurückführen. Auch ist aufgrund der vereinbarten Honorierungsart nicht zu erkennen, wa- rum der Beschuldigte zur Vermeidung einer Vermögensstraftat gehalten gewesen sein soll, für das Projekt der Beschwerdeführerin tatsächlich 2'615 Stunden aufzuwenden oder ihr nur die tatsächlich aufgewendeten Stunden in Rechnung zu stellen oder zumindest den tatsächlichen Zeitauf- wand zu erfassen. 4.5. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, - dass der Architekturvertrag nicht im dargelegten Sinne zu verstehen sei, oder - dass sie in ihrem womöglich irrtümlichen Verständnis des Architektur- vertrags zu schützen sei, oder - dass der Beschuldigte den Architekturvertrag schlecht erfüllt habe und dass dies die "Bausumme" (bzw. die honorarberechtigten Baukosten) und damit zu Unrecht auch das Architektenhonorar in die Höhe getrie- ben habe, oder - dass die erfolgte Abrechnung aus anderen Gründen nicht rechtens sei, hat sie dies auf dem Zivilweg geltend zu machen. Selbst wenn sich dabei ihr Standpunkt als (teilweise) richtig bzw. die provisorische Honorarberech- nung vom 13. Januar 2024 als unrichtig erweisen sollte, begründete dies keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Anfangs- verdacht auf eine arglistige Täuschung im Sinne eines Betrugs oder auf eine andere Vermögensstraftat. Dass es für die Beschwerdeführerin für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Standpunkte womöglich (zumindest aus ihrer Sicht) von Vorteil wäre, über eine Aufstellung der vom Beschuldigten tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu verfügen, ändert hieran nichts. Auch ist unerheblich, ob der Beschuldigte etwa wegen arbeitsrecht- lichen Bestimmungen gehalten gewesen wäre, die Arbeitszeit zu erfassen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, legte dies keine Vermögens- straftat zum Nachteil der Beschwerdeführerin nahe. Sodann weist auch die Erhöhung der honorarberechtigten Baukosten von ursprünglich Fr. 950'000.00 auf Fr. 1'746'168.50 nicht auf eine Vermögensstraftat hin. Selbst wenn diese vom Beschuldigten vorgenommene Erhöhung nicht rechtens gewesen sein sollte, wurde sie vom Beschuldigten doch transpa- rent vorgenommen, womit der Beschwerdeführerin ermöglicht wurde, sie zu überprüfen und gegebenenfalls eine Anpassung zu verlangen oder sich mit zivilrechtlichen Mitteln dagegen zu verwehren. Schliesslich lassen auch -9- die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum gewährten Rabatt von 40 % nicht auf eine Vermögensstraftat schliessen. Weder rechnerisch noch tatsächlich macht es bei der gewählten Honorierungsart einen Unterschied, ob man einen Rabatt von 40 % auf das Honorar gewährt oder bei einem unveränderten Stundenansatz den berechneten Zeitaufwand Tm um 40 % kürzt. So oder anders wurde der Beschwerdeführerin erkennbar nicht der effektive, sondern ein fiktiver (weil gestützt auf die honorarberechtigten Baukosten bloss errechneter) Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Warum die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer strafrechtsre- levanten Täuschung ausgeht, ist nicht ersichtlich. 4.6. Zusammengefasst handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, die sich um die richtige Auslegung und Erfüllung des Architekturvertrags vom 27. August 2021 zu drehen scheint. Für die Beurteilung solcher Strei- tigkeiten steht das Strafverfahren nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Februar 2025 ist unbegründet und damit abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 1'038.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerde- führerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 38.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die - 10 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard