wurde (vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 26. November 2024 S. 7), kann damit offen bleiben, da ein solches ohnehin wirkungslos geblieben wäre. Offen bleiben kann auch die Frage des Vorliegens eines gültigen Strafantrags. Ein vom Beschwerdeführer ausgesprochenes Hausverbot könnte lediglich allenfalls hinsichtlich der von ihm bewohnten Mieteinheit Geltung erlangen. Dass die Beschuldigte gegen seinen Willen seine Wohnung betreten habe, wird indessen nicht geltend gemacht und ist aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich.