Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben an die Beschuldigte vom 4. Oktober 2024 (Einschreiben vom 4. Oktober 2024; mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert), mit welchem er der Beschuldigten untersagte, das Grundstück und das Haus an der Q-Strasse in R._____ zu betreten, kann hinsichtlich der Vorfälle vom 27. September 2024 und 1. Oktober 2024 offensichtlich keine Bedeutung haben.