Sein Name habe nicht mit der Beschriftung am Briefkasten übereingestimmt. Sie wisse nichts von einem gegen sie ausgesprochenen Hausverbot. Sie sei ebenfalls an dieser Liegenschaft berechtigt (S. 5 f.). Ein mündliches Hausverbot sei nicht ausgesprochen worden. Ihr Ex-Mann und ihr Sohn hätten ihr nur gesagt, dass sie bei dieser Liegenschaft nichts mehr zu suchen habe. Das erste Mal hätten sie das vor etwa drei Jahren gesagt (S. 7).