Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vom 27. September 2024 und 1. Oktober 2024 sind zwei Frauen im Eingangsbereich der Liegenschaft erkennbar, wobei der Beschwerdeführer angibt, dass es sich dabei um die Beschuldigte sowie seine Schwester C._____ handle. Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2024, zumindest am 27. September 2024 das Grundstück betreten und Fotos vom Briefkasten gemacht zu haben. Sie habe kontrollieren wollen, ob es wirklich keine Mieter habe. Die Türe sei offen gestanden, sie habe keinen Schlüssel. Ein Mieter habe geputzt. Sein Name habe nicht mit der Beschriftung am Briefkasten übereingestimmt.