Dies entspricht auch den Aussagen der Beschuldigten, welche angab, dass sieben Wohnungen gemietet werden könnten und sie am 27. September 2029 einen Mieter angetroffen habe, welcher gerade sein Zimmer gereinigt habe (polizeiliche Einvernahme vom 26. November 2024 S. 5/6). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt nicht das gesamte Haus an der Q-Strasse, sondern lediglich eine von mehreren Wohneinheiten bewohnte.