Je nach Situation stellt dies nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht dar, haftet der Nutzniesser doch nach Art. 752 ZGB für die Folgen einer nachlässigen Verwaltung (ROLAND M. MÜLLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 755 ZGB). Der Eigentümer kann nur im Rahmen des ihm verbliebenen Rechts (nuda proprietas) ohne Mitwirkung und Zustimmung des Nutzniessers über die Sache verfügen. Er darf die Sache veräussern sowie ein nachrangiges beschränktes dingliches Recht an dieser begründen, soweit sich dies mit dem Genussrecht des Nutzniessers verträgt (MÜLLER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 745 ZGB).