Grundstücke und bewegliche Sachen in Nutzniessung darf der Nutzniesser im Rahmen des rechtsgeschäftlich bzw. gesetzlich (insb. Gebot der schonenden Ausübung von Dienstbarkeiten nach Art. 737 Abs. 2 ZGB) umschriebenen Inhaltes nach seinem Ermessen gebrauchen und nutzen. So darf er z.B. eine Wohnung oder einen Teil davon selbst bewohnen (Gebrauch) oder Dritten vermieten (Nutzung). Der Nutzniesser ist für die Verwaltung der Sache zuständig. Je nach Situation stellt dies nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht dar, haftet der Nutzniesser doch nach Art.