4.2. 4.2.1. Gemäss dem in den Akten enthaltenen Grundbuchauszug vom 9. Februar 2023 steht die Liegenschaft G (Q-Strasse) seit dem 10. Oktober 2017 im Miteigentum des Beschwerdeführers und D._____. Seit dem 18. Februar 2020 ist zugunsten der Beschuldigten sowie ihres getrennt von ihr lebenden Ehemanns E._____ ein uneingeschränktes Nutzniessungsrecht eingetragen. 4.2.2. Gemäss Art. 745 Abs. 2 ZGB verleiht die Nutzniessung dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes. Der Nutzniesser hat gemäss Art. 755 ZGB das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Abs. 1). Er besorgt deren Verwaltung (Abs. 2).