3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass die Beschuldigte den Hausschlüssel des Beschwerdeführers entwendet habe und am 27. September 2024 bzw. am 1. Oktober 2024 gegen ein gültiges Hausverbot verstossen habe. Es liege lediglich ein vom 4. Oktober 2024 datiertes Hausverbot vor. 3.2. Der Beschwerdeführer macht (soweit vorliegend wesentlich) geltend, dass ein Hausverbot bestehe, gegen welches die Beschuldigte am 27. September 2024 und am 1. Oktober 2024 verstossen habe, was durch die Aufnahmen der Eingangskamera nachgewiesen sei.