Aus seinen Ausführungen lässt sich der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ableiten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können jedoch lediglich die vom Strafantrag vom 9. Oktober 2024 erfassten und in der angefochtenen Einstellungsverfügung behandelten Vorfälle vom 27. September 2024 und 1. Oktober 2024 sein. -4- Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorwürfe bezüglich weiterer Taten erhebt, ist nicht darauf einzutreten.