1.2.2. Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge. Er setzt sich mit der angefochtenen Verfügung lediglich dahingehend auseinander, dass er auf wiederholte Verstösse der Beschuldigten gegen ein von ihm ausgesprochenes Hausverbot zwischen dem 13. September 2024 und dem 19. Dezember 2024 verweist. Aus seinen Ausführungen lässt sich der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ableiten.