Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.55 (STA.2025.103) Art. 207 Entscheid vom 25. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 12. Februar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer erstattete am 9. Oktober 2024 Strafanzeige gegen seine Mutter (Beschuldigte) sowie gegen seine Schwester (C._____; sepa- rates Verfahren) wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls. Er stellte glei- chentags Strafantrag und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. 2. Am 12. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Einstel- lung des Verfahrens gegen die Beschuldigte, was am 14. Februar 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Postaufgabe 4. März 2025) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 22. Februar 2025 zuge- stellte Einstellungsverfügung. 3.2. Am 17. März 2025 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 11. März 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 20. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsver- fügung auf eine Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Oktober 2024 Strafantrag gegen die Beschuldigte und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergrei- fung der Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legiti- miert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). -3- 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforde- rungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemach- ten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt wer- den, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Ent- sprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen An- träge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390). 1.2.2. Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge. Er setzt sich mit der angefoch- tenen Verfügung lediglich dahingehend auseinander, dass er auf wieder- holte Verstösse der Beschuldigten gegen ein von ihm ausgesprochenes Hausverbot zwischen dem 13. September 2024 und dem 19. Dezember 2024 verweist. Aus seinen Ausführungen lässt sich der sinngemässe An- trag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Fortsetzung des Verfah- rens hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ableiten. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens können jedoch lediglich die vom Strafantrag vom 9. Oktober 2024 erfassten und in der angefochtenen Einstellungsverfügung behandelten Vorfälle vom 27. September 2024 und 1. Oktober 2024 sein. -4- Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorwürfe bezüglich weiterer Taten erhebt, ist nicht darauf einzutreten. Auf die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls und die entspre- chende Begründung der Staatsanwaltschaft Baden nimmt der Beschwer- deführer keinerlei Bezug, womit davon auszugehen ist, dass sich die Be- schwerde nicht dagegen richtet. Sollte sich die Beschwerde gegen die ge- samte Einstellungsverfügung richten, wäre hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls mangels Begründung nicht darauf einzutre- ten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit – mit den ge- nannten Einschränkungen – einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei -5- Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offen- sichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 f. zu Art. 319 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die angefochtene Verfügung zu- sammengefasst damit, dass nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass die Beschuldigte den Hausschlüssel des Beschwerdeführers entwendet habe und am 27. September 2024 bzw. am 1. Oktober 2024 gegen ein gültiges Hausverbot verstossen habe. Es liege lediglich ein vom 4. Oktober 2024 datiertes Hausverbot vor. 3.2. Der Beschwerdeführer macht (soweit vorliegend wesentlich) geltend, dass ein Hausverbot bestehe, gegen welches die Beschuldigte am 27. Septem- ber 2024 und am 1. Oktober 2024 verstossen habe, was durch die Aufnah- men der Eingangskamera nachgewiesen sei. 4. 4.1. Wegen Hausfriedensbruchs wird gemäss Art. 186 StGB auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Be- rechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die -6- Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Ausle- gung des betreffenden Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3). 4.2. 4.2.1. Gemäss dem in den Akten enthaltenen Grundbuchauszug vom 9. Februar 2023 steht die Liegenschaft G (Q-Strasse) seit dem 10. Oktober 2017 im Miteigentum des Beschwerdeführers und D._____. Seit dem 18. Februar 2020 ist zugunsten der Beschuldigten sowie ihres getrennt von ihr leben- den Ehemanns E._____ ein uneingeschränktes Nutzniessungsrecht einge- tragen. 4.2.2. Gemäss Art. 745 Abs. 2 ZGB verleiht die Nutzniessung dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes. Der Nutzniesser hat gemäss Art. 755 ZGB das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Abs. 1). Er besorgt deren Verwal- tung (Abs. 2). Grundstücke und bewegliche Sachen in Nutzniessung darf der Nutzniesser im Rahmen des rechtsgeschäftlich bzw. gesetzlich (insb. Gebot der scho- nenden Ausübung von Dienstbarkeiten nach Art. 737 Abs. 2 ZGB) um- schriebenen Inhaltes nach seinem Ermessen gebrauchen und nutzen. So darf er z.B. eine Wohnung oder einen Teil davon selbst bewohnen (Ge- brauch) oder Dritten vermieten (Nutzung). Der Nutzniesser ist für die Ver- waltung der Sache zuständig. Je nach Situation stellt dies nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht dar, haftet der Nutzniesser doch nach Art. 752 ZGB für die Folgen einer nachlässigen Verwaltung (ROLAND M. MÜLLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 7. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 755 ZGB). Der Eigentümer kann nur im Rahmen des ihm verbliebenen Rechts (nuda proprietas) ohne Mitwirkung und Zustimmung des Nutzniessers über die Sache verfügen. Er darf die Sache veräussern sowie ein nachrangiges be- schränktes dingliches Recht an dieser begründen, soweit sich dies mit dem Genussrecht des Nutzniessers verträgt (MÜLLER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 745 ZGB). 4.2.3. Der Beschwerdeführer wohnt gemäss eigenen Angaben sowie den Aussa- gen der Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom -7- 26. November 2024 S. 6) an der Q-Strasse. Im Grundbuchauszug wird das entsprechende Gebäude als Einfamilienhaus bezeichnet. Dem in den Ak- ten enthaltenen Auftrag an die F._____ GmbH für die Bewirtschaftung der Mietliegenschaft ab dem 1. Januar 2025 ist jedoch zu entnehmen, dass das Gebäude sieben zu vermietende Einzimmerwohnungen enthält. Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten, offenbar von einer im Eingangsbe- reich angebrachten Kamera erstellten Aufnahmen ist zudem ersichtlich, dass im Eingangsbereich insgesamt sieben Klingeln angebracht sind (z.B. Aufnahme vom 23. Oktober 2024 16:15:08). Dies entspricht auch den Aus- sagen der Beschuldigten, welche angab, dass sieben Wohnungen gemie- tet werden könnten und sie am 27. September 2029 einen Mieter angetrof- fen habe, welcher gerade sein Zimmer gereinigt habe (polizeiliche Einver- nahme vom 26. November 2024 S. 5/6). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt nicht das gesamte Haus an der Q-Strasse, sondern lediglich eine von mehreren Wohneinheiten bewohnte. Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vom 27. September 2024 und 1. Oktober 2024 sind zwei Frauen im Eingangsbereich der Lie- genschaft erkennbar, wobei der Beschwerdeführer angibt, dass es sich da- bei um die Beschuldigte sowie seine Schwester C._____ handle. Die Be- schuldigte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. No- vember 2024, zumindest am 27. September 2024 das Grundstück betreten und Fotos vom Briefkasten gemacht zu haben. Sie habe kontrollieren wol- len, ob es wirklich keine Mieter habe. Die Türe sei offen gestanden, sie habe keinen Schlüssel. Ein Mieter habe geputzt. Sein Name habe nicht mit der Beschriftung am Briefkasten übereingestimmt. Sie wisse nichts von ei- nem gegen sie ausgesprochenen Hausverbot. Sie sei ebenfalls an dieser Liegenschaft berechtigt (S. 5 f.). Ein mündliches Hausverbot sei nicht aus- gesprochen worden. Ihr Ex-Mann und ihr Sohn hätten ihr nur gesagt, dass sie bei dieser Liegenschaft nichts mehr zu suchen habe. Das erste Mal hätten sie das vor etwa drei Jahren gesagt (S. 7). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben an die Beschuldigte vom 4. Oktober 2024 (Einschreiben vom 4. Oktober 2024; mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert), mit welchem er der Beschuldigten untersagte, das Grundstück und das Haus an der Q-Strasse in R._____ zu betreten, kann hinsichtlich der Vorfälle vom 27. September 2024 und 1. Oktober 2024 offensichtlich keine Bedeutung haben. Als Nutzniesserin war die Beschuldigte berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten die allgemein zugänglichen Bereiche der Liegen- schaft zu betreten. Diese Zugangsberechtigung kann durch den Beschwer- deführer als Miteigentümer des mit der Nutzniessung belasteten Grund- stücks nicht eingeschränkt werden. Ob vor dem 27. September 2024 und/oder dem 1. Oktober 2024 (mündlich) ein Hausverbot ausgesprochen -8- wurde (vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 26. November 2024 S. 7), kann damit offen bleiben, da ein solches ohnehin wirkungslos geblieben wäre. Offen bleiben kann auch die Frage des Vorliegens eines gültigen Strafantrags. Ein vom Beschwerdeführer ausgesprochenes Hausverbot könnte lediglich allenfalls hinsichtlich der von ihm bewohnten Mieteinheit Geltung erlangen. Dass die Beschuldigte gegen seinen Willen seine Wohnung betreten habe, wird indessen nicht geltend gemacht und ist aus den vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB offensichtlich nicht erfüllt, womit die Staatsanwaltschaft Ba- den das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 As. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 52.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler