7.2.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 14 -