7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Nach Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.