6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft der Vorinstanz als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).