Die Untersuchungshaft erscheint daher auch in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismässig (zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Schuldfähigkeit, vgl. bereits E. 3.7.1 hiervor). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie die Beschwerdeführerin dies mit Beschwerde geltend macht (Beschwerde, Ziff. B.9), ist nicht auszumachen, zumal im Zusammenhang mit den Fassadeneinschüssen weiterhin Ermittlungshandlungen laufen (E. 3.7.1 hiervor) und der Zeitpunkt der Ansetzung der erbetenen Konfrontationseinvernahme mit C._____ grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau liegt. - 13 -