33 Abs. 1 WG). Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr seit etwas mehr als zweieinhalb Monaten in Untersuchungshaft, welche mit Verfügung vom 5. Januar 2025 einstweilen bis am 1. April 2025 angeordnet wurde. Die Untersuchungshaft erscheint daher auch in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismässig (zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Schuldfähigkeit, vgl. bereits E. 3.7.1 hiervor).