5.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf die versuchte, eventualvorsätzliche Körperverletzung als auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach wie vor zu bejahen (E. 3.7 hiervor; Beschwerde, Ziff. C.18). Selbst bei einer einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Vergehen, das im Falle einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird (Art. 123 Ziff. 1 StGB), was auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gilt (Art. 33 Abs. 1 WG).