5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht keine geeigneten Ersatzmassnahmen geltend und solche sind auch nicht ersichtlich, zumal insbesondere hinsichtlich der bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr (E. 4.5 hiervor) eine Ausreise in den Schengen-Raum bzw. nach Q._____ aufgrund ihres Ausländerstatus (gemäss Festnahmerapport vom 4. Januar 2025 "legal anwesend ohne ausweispflichtigen Status [Touristin, Besucherin]") und aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen an der Grenze nicht verlässlich zu verhindern wäre.