(mutmasslich die Eltern von C._____) zu bestreiten und über keinerlei Einkommen zu verfügen (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 3. Januar 2025, Fragen 39 f.). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin muss ihre Verbindung zur Schweiz als praktisch inexistent bezeichnet werden. Sie verfügt weder über gefestigte Lebensverhältnisse noch über realistische Zukunftsperspektiven, zumal sie über keine Ausbildung verfügt und keinerlei konkrete Aussichten auf eine Arbeitsstelle in der Schweiz hat.