4.5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine […] Staatsangehörige mit […] Wurzeln, welche in Q._____ geboren und aufgewachsen ist. Nach eigener Aussage reiste sie ca. eineinhalb bis zwei Monate vor der mutmasslichen Tat in die Schweiz ein, um zu C._____, mit welchem sie nicht verheiratet ist, zu ziehen. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Schweiz mit Ausnahme von C._____ keine Bekannten und keine Freunde zu haben. Sie sei Make-up Artist und Bartenderin, habe jedoch keine Ausbildung abgeschlossen. Sie habe bei zwei Putzfirmen Probe arbeiten können, habe aber noch keinen Vertrag bekommen (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 3. Januar 2025, Fragen 21 ff.