Sie stehe weiterhin in engem Austausch mit ihrem Freund und dessen Mutter, bei welchen sie im Falle ihrer Haftentlassung auch wieder leben würde. Unter diesen Umständen gebe es schlicht keinerlei Hinweise, die auf eine Flucht schliessen liessen, was auch bei einer Ausländerin wie der Beschwerdeführerin für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vorausgesetzt sei (Beschwerde, Ziff. C.17 f.).