Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist, das entsprechende Geständnis abschliessend zu würdigen, erscheint auch nicht ohne Weiteres glaubhaft, dass C._____ die drei Pistolen tatsächlich irgendwo "draussen gefunden" haben soll. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten deshalb nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszugehen. 3.8. Der dringende Tatverdacht ist sowohl hinsichtlich der versuchten, eventualvorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB als auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu bejahen.