2025, Fragen 24, 27 und 29). Zwar trifft es zu, dass C._____ nachträglich in zwei am 4. Januar 2025 an die Kantonspolizei Aargau gerichteten Videoaufnahmen angab, die Schusswaffen "draussen gefunden und gebracht" zu haben (Anhänge 20250104_185421.mp4 und 20250104_185913.mp4 der E-Mail-Nachricht vom 4. Januar 2025 an info@kapo.ag.ch). Mit der Vorinstanz lässt sich der bestehende dringende Tatverdacht durch dieses mutmassliche Geständnis allerdings nicht umstossen.