Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen, sodass auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden ist (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis). C._____ gab anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 1. Januar 2025 an, die Beschwerdeführerin habe die Pistolen mitgebracht, wobei er nicht wisse, ob diese auch wirklich ihr gehörten oder ob sie im Besitz einer Waffenerwerbsbewilligung sei. Auch die Munition sei in ihrem Sack gewesen (Protokoll der Einvernahme von C._____ vom 1. Januar -9-