Die die Beschwerdeführerin belastenden Erstaussagen von C._____ können grundsätzlich ungeachtet der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage zu deren Verwertbarkeit zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden (Beschwerde, Ziff. C.12). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen, sodass auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden ist (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).