Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der dringende Tatverdacht mindestens hinsichtlich der versuchten eventualvorsätzlichen Körperverletzung zu bejahen. Ob darüber hinaus auch der Tatverdacht der Gefährdung des Lebens gegeben ist, kann angesichts der noch ausstehenden Untersuchungen zu den beiden über der Wohnung der Familie B._____ eingeschlagenen Schüssen (Bericht Kriminaltechnik vom 6. Februar 2025) an dieser Stelle offenbleiben.