Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Vorliegend kann aktuell jedoch nicht von einer klaren Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie offenbar bei genügend klarem Verstand war, um mögliche Spuren auf der -8-