Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich auf das Untersuchungsverfahren zu verweisen, in welchem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihr die entsprechenden Akten zeitnah zur Verfügung zu stellen haben wird. Ergänzend ist zur Frage der Schuldunfähigkeit festzuhalten, dass der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht sich grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen bezieht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen.