C.16 ff.; Stellungnahme, Ziff. 3) und war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb er von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mangels funktioneller Zuständigkeit nicht erstmalig zu beurteilen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich auf das Untersuchungsverfahren zu verweisen, in welchem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihr die entsprechenden Akten zeitnah zur Verfügung zu stellen haben wird.