So ist es auch rein dem Zufall geschuldet, dass E._____, die zum Zeitpunkt der Schussabgabe in besagtem Schlafzimmer auf dem Bett sass und sich kurz zuvor noch am Fenster aufgehalten hatte (Protokoll der Einvernahme von E._____ vom 3. Januar 2025, Fragen 1, 26), nicht vom Projektil getroffen und verletzt wurde. Unabhängig von ihrer Schiessfertigkeit nahm die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf, dass ihre Handlungen die Möglichkeit erheblicher Verletzungen für Personen in der betroffenen, offenkundig bewohnten Liegenschaft mit sich brachten, womit sich auch ihr weiterer Einwand, sie sei zum Zeitpunkt der Schussabgabe stark alkoholi-