Selbst einer unerfahrenen Schützin hätte es angesichts der örtlichen Gegebenheiten ohne Weiteres möglich sein müssen, tatsächlich in die Luft zu schiessen, ohne die gegenüberliegende Liegenschaft mit sämtlichen drei Schüssen – insbesondere nicht bereits auf Höhe eines Schlafzimmerfensters im 2. Obergeschoss – zu treffen. So ist es auch rein dem Zufall geschuldet, dass E._____, die zum Zeitpunkt der Schussabgabe in besagtem Schlafzimmer auf dem Bett sass und sich kurz zuvor noch am Fenster aufgehalten hatte (Protokoll der Einvernahme von E._____ vom 3. Januar 2025, Fragen 1, 26), nicht vom Projektil getroffen und verletzt wurde.