Ereignisorte [Z-Weg 20 und 24 in […] QQ._____] vom 3. Januar 2025, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich in die Luft schiessen wollen, als wenig plausibel und damit unglaubhaft. Auch ihr Einwand, sie sei im Umgang mit Waffen ungeübt, ändert daran nichts. Selbst einer unerfahrenen Schützin hätte es angesichts der örtlichen Gegebenheiten ohne Weiteres möglich sein müssen, tatsächlich in die Luft zu schiessen, ohne die gegenüberliegende Liegenschaft mit sämtlichen drei Schüssen – insbesondere nicht bereits auf Höhe eines Schlafzimmerfensters im 2. Obergeschoss – zu treffen.