3.7. 3.7.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2025 in QQ._____ vom Balkon der Wohnung der Familie C._____ in der Liegenschaft am Z-Weg 20 drei Schüsse in Richtung der gegenüberliegenden Liegenschaft am Z-Weg 24 abgab, wobei alle drei Geschosse in deren Fassade bzw. eines der Geschosse in das Schlafzimmerfenster der Wohnung der Familie B._____ einschlugen (Foto der mutmasslichen Einschusslöcher, HA.2025.83).