3.6. In ihrer Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest. Die Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft relevant, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen sei, der Beschwerdekammer in Strafsachen die Ergebnisse der im Verfahren wegen Selbstverletzung der Beschwerdeführerin bzw. der versuchten Tötung (STA1 ST.2025.1) angeordneten Blut- und Urinprobe bekanntzugeben. Eventualiter sei zugunsten der Beschwerdeführerin von einer stark verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Stellungnahme, Ziff. 1 ff.).