Möglicherweise sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes nicht einmal schuldfähig gewesen (Beschwerde, Ziff. C.16). Es werde in diesem Zusammenhang Einsicht in die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung (insbesondere in die toxikologischen Untersuchungsergebnisse) der Beschwerdeführerin nach ihrer Eigenverletzung vom 1. Januar 2025 sowie in die Akten der diesbezüglich eröffneten Strafuntersuchung beantragt.