3.5. Die Beschwerdeführerin hielt mit Beschwerde dagegen, die belastende Erstaussage von C._____, wonach die Waffen der Beschwerdeführerin gehörten, sei mangels Gewährung der Teilnahmerechte gar nicht gegen die Beschwerdeführerin verwertbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei diese Erstaussage auch nicht glaubhafter als der spätere Widerruf derselben. Anders als die Beschwerdeführerin habe C._____ die Schuld nämlich von Anfang an auf die Beschwerdeführerin geschoben, während erstere den Waffenbesitz konstant abgestritten und diesbezüglich C._____ bezichtigt habe (Beschwerde, Ziff.