Im Übrigen mache die Beschwerdeführerin keine veränderten Umstände geltend, welche die bestehende Einschätzung des dringenden Tatverdachts umstürzen könnten. Insbesondere sei das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, zumal die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Untersuchungshandlungen ausweise und auch in Aussicht stelle. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Konfrontationseinvernahme mit C._____ erst nach weiteren Untersuchungshandlungen durchzuführen, liege ohne Weiteres in ihrem Ermessen (angefochtene Verfügung, E. 3.2.3).