__ das Geständnis im Wissen um die möglichen Konsequenzen für seine Freundin (die Beschwerdeführerin) abgelegt habe und nicht, um nachträglich die Wahrheit zu sagen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau werde weitere Ermittlungen betreffend dieses Geständnis anstellen müssen, was sie auch in Aussicht gestellt habe. Das Geständnis lasse den bestehenden Tatverdacht im Vergleich zum Zeitpunkt der Haftanordnung am 5. Januar 2025 jedenfalls nicht als weniger schwerwiegend erscheinen (angefochtene Verfügung, E. 3.2.2). Im Übrigen mache die Beschwerdeführerin keine veränderten Umstände geltend, welche die bestehende Einschätzung des dringenden Tatverdachts umstürzen könnten.