3.4.2. In Bezug auf den gegen die Beschwerdeführerin im Raum stehenden Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Frage, wer die Waffen erworben oder erhältlich gemacht hat, hielt die Vorinstanz fest, es sei gerichtsnotorisch, dass die ersten Aussagen von an Strafverfahren beteiligten Personen in der Regel die verlässlichsten Aussagen seien. So erscheine es auch im vorliegenden Fall naheliegender, dass C._____ das Geständnis im Wissen um die möglichen Konsequenzen für seine Freundin (die Beschwerdeführerin) abgelegt habe und nicht, um nachträglich die Wahrheit zu sagen.