gen" wären. Da die beiden weiteren Einschüsse sowie die diesbezüglich sichergestellten Spuren noch nicht ausgewertet worden seien, sei fraglich, ob in subjektiver Hinsicht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erstellt werden könnte. Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten, eventualvorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB sei allerdings zu bejahen. Indem die Beschwerdeführerin drei Schüsse in Richtung der gegenüberliegenden Liegenschaft abgegeben habe, habe sie zumindest in Kauf genommen, eine sich in der Liegenschaft befindliche Person dadurch zu verletzen (angefochtene Verfügung, E. 3.2.1).