3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des gegen die Beschwerdeführerin im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten, eventualvorsätzlichen Körperverletzung. Sie führte hierzu aus, die zwischenzeitlich festgestellten weiteren Einschüsse an der gegenüberliegenden Liegenschaft deuteten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie auf diese Liegenschaft gezielt habe. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass sie lediglich in die Luft habe schiessen wollen bzw. geschossen habe, da ansonsten nicht alle drei abgegebenen Schüsse in der gegenüberliegenden Liegenschaft "eingegan- -5-