Einer der Schüsse soll dabei ein Schlafzimmerfenster im 2. Obergeschoss durchschlagen haben, während die beiden anderen Schüsse die Fassade des Gebäudes getroffen hätten. Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht zu haben.