3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft der Beschwerdeführerin vor, sich am 1. Januar 2025 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, eventuell der versuchten eventualvorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB strafbar gemacht zu haben. Ihr wird zur Last gelegt, vom Balkon der gemeinsam mit C._____ am Z-Weg 20 in […] QQ._____ bewohnten Wohnung aus drei Schüsse in Richtung der gegenüberliegenden Liegenschaft am Z-Weg 24 abgegeben zu haben. Einer der Schüsse soll dabei ein Schlafzimmerfenster im 2. Obergeschoss durchschlagen haben, während die beiden anderen Schüsse die Fassade des Gebäudes getroffen hätten.