1. Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 betreffend das Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.