3.2. Mit Eingabe vom 5. März 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 10. März 2025 führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau aus, unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Dennoch äusserte sie sich zu verschiedenen Aspekten dieses sowie eines weiteren Strafverfahrens. 3.4. Mit Stellungnahme vom 17. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: