2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Januar 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 5. Januar 2025 bis einstweilen am 1. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Am 7. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete dieses mit Eingabe vom 10. Februar 2025 an die Vorinstanz weiter und beantragte dessen Abweisung. 2.3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.