Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.54 (HA.2025.83) Art. 85 Entscheid vom 19. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] führerin z.Zt.: Zentralgefängnis […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 18. Februar 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens, eventuell versuchter Körperverletzung sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Januar 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 5. Januar 2025 bis einstweilen am 1. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Am 7. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Haftentlassungsge- such. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete dieses mit Eingabe vom 10. Februar 2025 an die Vorinstanz weiter und beantragte dessen Ab- weisung. 2.3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 wurde das Haftentlas- sungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihr am 20. Februar 2025 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts AG (ZMG) aufzuheben und es die Beschwerdeführerin in Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs umgehend auf freien Fuss zu setzen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die notwendige amtliche Verteidigung zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 5. März 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 10. März 2025 führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau aus, unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu ver- zichten. Dennoch äusserte sie sich zu verschiedenen Aspekten dieses so- wie eines weiteren Strafverfahrens. 3.4. Mit Stellungnahme vom 17. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ih- ren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2025 betreffend das Gesuch um Entlas- sung aus der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind auf- zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatz- massnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. -4- 3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftge- richt weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hin- weisen). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft der Beschwerdeführerin vor, sich am 1. Januar 2025 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, eventuell der versuchten eventualvorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB strafbar gemacht zu haben. Ihr wird zur Last gelegt, vom Balkon der gemeinsam mit C._____ am Z-Weg 20 in […] QQ._____ bewohnten Woh- nung aus drei Schüsse in Richtung der gegenüberliegenden Liegenschaft am Z-Weg 24 abgegeben zu haben. Einer der Schüsse soll dabei ein Schlafzimmerfenster im 2. Obergeschoss durchschlagen haben, während die beiden anderen Schüsse die Fassade des Gebäudes getroffen hätten. Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht zu haben. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hin- sichtlich des gegen die Beschwerdeführerin im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten, eventualvorsätzlichen Körperverletzung. Sie führte hierzu aus, die zwischenzeitlich festgestellten weiteren Einschüsse an der gegen- überliegenden Liegenschaft deuteten entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin darauf hin, dass sie auf diese Liegenschaft gezielt habe. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass sie lediglich in die Luft habe schiessen wollen bzw. geschossen habe, da ansonsten nicht alle drei ab- gegebenen Schüsse in der gegenüberliegenden Liegenschaft "eingegan- -5- gen" wären. Da die beiden weiteren Einschüsse sowie die diesbezüglich sichergestellten Spuren noch nicht ausgewertet worden seien, sei fraglich, ob in subjektiver Hinsicht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erstellt werden könnte. Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten, eventualvorsätzli- chen Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB sei allerdings zu bejahen. Indem die Beschwerdeführerin drei Schüsse in Richtung der gegenüberlie- genden Liegenschaft abgegeben habe, habe sie zumindest in Kauf genom- men, eine sich in der Liegenschaft befindliche Person dadurch zu verletzen (angefochtene Verfügung, E. 3.2.1). 3.4.2. In Bezug auf den gegen die Beschwerdeführerin im Raum stehenden Vor- wurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Frage, wer die Waffen erworben oder erhältlich gemacht hat, hielt die Vorinstanz fest, es sei gerichtsnotorisch, dass die ersten Aussagen von an Strafverfahren be- teiligten Personen in der Regel die verlässlichsten Aussagen seien. So er- scheine es auch im vorliegenden Fall naheliegender, dass C._____ das Geständnis im Wissen um die möglichen Konsequenzen für seine Freundin (die Beschwerdeführerin) abgelegt habe und nicht, um nachträglich die Wahrheit zu sagen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau werde weitere Ermittlungen betreffend dieses Geständnis anstellen müssen, was sie auch in Aussicht gestellt habe. Das Geständnis lasse den bestehenden Tatver- dacht im Vergleich zum Zeitpunkt der Haftanordnung am 5. Januar 2025 jedenfalls nicht als weniger schwerwiegend erscheinen (angefochtene Ver- fügung, E. 3.2.2). Im Übrigen mache die Beschwerdeführerin keine verän- derten Umstände geltend, welche die bestehende Einschätzung des drin- genden Tatverdachts umstürzen könnten. Insbesondere sei das Beschleu- nigungsgebot nicht verletzt, zumal die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Untersuchungshandlungen ausweise und auch in Aussicht stelle. Der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Konfrontationseinver- nahme mit C._____ erst nach weiteren Untersuchungshandlungen durch- zuführen, liege ohne Weiteres in ihrem Ermessen (angefochtene Verfü- gung, E. 3.2.3). 3.5. Die Beschwerdeführerin hielt mit Beschwerde dagegen, die belastende Erstaussage von C._____, wonach die Waffen der Beschwerdeführerin ge- hörten, sei mangels Gewährung der Teilnahmerechte gar nicht gegen die Beschwerdeführerin verwertbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei diese Erstaussage auch nicht glaubhafter als der spätere Widerruf der- selben. Anders als die Beschwerdeführerin habe C._____ die Schuld näm- lich von Anfang an auf die Beschwerdeführerin geschoben, während ers- tere den Waffenbesitz konstant abgestritten und diesbezüglich C._____ be- zichtigt habe (Beschwerde, Ziff. C.12). Bislang verwertbar sei lediglich die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Waffen im Besitz von -6- C._____ gestanden seien und dieser sie aufgefordert habe, mit einer dieser Waffen zur Feier des neuen Jahres drei Schüsse in die Luft abzugeben (Beschwerde, Ziff. C.13). Es treffe zwar zu, dass mutmasslich alle drei Schüsse die Fassade der gegenüberliegenden Liegenschaft getroffen hät- ten. Die Beschwerdeführerin bleibe allerdings nach wie vor dabei, dass die Schüsse in die Luft hätten gehen sollen, sie aber eine ungeübte Schützin und anlässlich der Schussabgabe stark betrunken gewesen sei. Es sei nicht anzunehmen, dass sie bewusst auf die gegenüberliegende Fassade geschossen habe, wofür auch der Einschuss knapp unter dem Dach spre- che (Beschwerde, Ziff. C.14). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin habe sie auf Aufforderung von C._____ hin schwer alkoholisiert und mut- masslich unter Drogeneinfluss stehend (Kokain und allenfalls Marihuana) drei Schüsse in die Luft abgeben wollen, welche zu ihrem Entsetzen die gegenüberliegende Fassade getroffen hätten. Auch C._____ habe bestä- tigt, dass die Schüsse in die Luft hätten gehen sollen. Möglicherweise sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes nicht einmal schuldfähig gewesen (Beschwerde, Ziff. C.16). Es werde in diesem Zusammenhang Einsicht in die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung (insbesondere in die toxikologischen Untersuchungsergebnisse) der Beschwerdeführerin nach ihrer Eigenverletzung vom 1. Januar 2025 sowie in die Akten der dies- bezüglich eröffneten Strafuntersuchung beantragt. 3.6. In ihrer Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest. Die Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft relevant, weshalb die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen sei, der Beschwerdekammer in Strafsachen die Ergebnisse der im Verfahren wegen Selbstverletzung der Beschwerdeführerin bzw. der versuchten Tötung (STA1 ST.2025.1) ange- ordneten Blut- und Urinprobe bekanntzugeben. Eventualiter sei zugunsten der Beschwerdeführerin von einer stark verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen (Stellungnahme, Ziff. 1 ff.). 3.7. 3.7.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2025 in QQ._____ vom Balkon der Wohnung der Familie C._____ in der Liegen- schaft am Z-Weg 20 drei Schüsse in Richtung der gegenüberliegenden Lie- genschaft am Z-Weg 24 abgab, wobei alle drei Geschosse in deren Fassade bzw. eines der Geschosse in das Schlafzimmerfenster der Woh- nung der Familie B._____ einschlugen (Foto der mutmasslichen Ein- schusslöcher, HA.2025.83). Die fotografischen Aufnahmen des Ereig- nisorts zeigen, dass die beiden Liegenschaften versetzt angeordnet und etwa 40 Meter voneinander entfernt sind, wobei die Wohnung der Familie B._____ sich im 2. Obergeschoss befindet (Erste Fotodokumentation der -7- Ereignisorte [Z-Weg 20 und 24 in […] QQ._____] vom 3. Januar 2025, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung der Beschwerde- führerin, sie habe lediglich in die Luft schiessen wollen, als wenig plausibel und damit unglaubhaft. Auch ihr Einwand, sie sei im Umgang mit Waffen ungeübt, ändert daran nichts. Selbst einer unerfahrenen Schützin hätte es angesichts der örtlichen Gegebenheiten ohne Weiteres möglich sein müs- sen, tatsächlich in die Luft zu schiessen, ohne die gegenüberliegende Lie- genschaft mit sämtlichen drei Schüssen – insbesondere nicht bereits auf Höhe eines Schlafzimmerfensters im 2. Obergeschoss – zu treffen. So ist es auch rein dem Zufall geschuldet, dass E._____, die zum Zeitpunkt der Schussabgabe in besagtem Schlafzimmer auf dem Bett sass und sich kurz zuvor noch am Fenster aufgehalten hatte (Protokoll der Einvernahme von E._____ vom 3. Januar 2025, Fragen 1, 26), nicht vom Projektil getroffen und verletzt wurde. Unabhängig von ihrer Schiessfertigkeit nahm die Be- schwerdeführerin zumindest billigend in Kauf, dass ihre Handlungen die Möglichkeit erheblicher Verletzungen für Personen in der betroffenen, of- fenkundig bewohnten Liegenschaft mit sich brachten, womit sich auch ihr weiterer Einwand, sie sei zum Zeitpunkt der Schussabgabe stark alkoholi- siert oder unter Drogeneinfluss gewesen, als unbehelflich erweist. Die Frage einer allfälligen Schuldunfähigkeit und der damit verbundene An- trag, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Offenlegung der Ergeb- nisse der am 7. Januar 2025 angeordneten Blut- und Urinprobe zu ver- pflichten (inkl. der medizinischen Unterlagen zur bestehenden Schwanger- schaft), wurde von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdever- fahren thematisiert (Beschwerde, Ziff. C.16 ff.; Stellungnahme, Ziff. 3) und war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb er von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mangels funktioneller Zuständigkeit nicht erstmalig zu beurteilen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich auf das Un- tersuchungsverfahren zu verweisen, in welchem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihr die entsprechenden Akten zeitnah zur Verfügung zu stellen haben wird. Ergänzend ist zur Frage der Schuldunfähigkeit festzu- halten, dass der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht sich grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen bezieht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldange- messene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Vorliegend kann aktuell je- doch nicht von einer klaren Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus- gegangen werden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie offenbar bei genügend klarem Verstand war, um mögliche Spuren auf der -8- Schusswaffe rechtzeitig zu bedenken und deshalb noch vor der dreifachen Schussabgabe Latexhandschuhe anzog (Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2025, Fragen 63 und 68). Zudem wer- den hohe Anforderungen an die Annahme einer vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit gestellt, weshalb dies ohnehin nur äusserst selten zu bejahen ist. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der dringende Tatverdacht min- destens hinsichtlich der versuchten eventualvorsätzlichen Körperverlet- zung zu bejahen. Ob darüber hinaus auch der Tatverdacht der Gefährdung des Lebens gegeben ist, kann angesichts der noch ausstehenden Unter- suchungen zu den beiden über der Wohnung der Familie B._____ einge- schlagenen Schüssen (Bericht Kriminaltechnik vom 6. Februar 2025) an dieser Stelle offenbleiben. 3.7.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach wie vor zu bejahen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Januar 2025 sichergestellten Pistolen (eine Pistole "Walther P4", […]; zwei Pisto- len "SIG P220 [P75]", [...] und […]) sowie sechs Patronen 9x19mm und ein Pistolenmagazin mit einer Patrone wurden in einem mutmasslich der Be- schwerdeführerin gehörenden Reisekoffer im Jackenschrank im Gang der Wohnung von C._____ aufgefunden (Sicherstellungsprotokoll vom 1. Ja- nuar 2025, S. 1 f.; Erste Fotodokumentation der Ereignisorte [Z-Weg 20 und 24 in […] QQ._____] vom 3. Januar 2025, S. 22 f.; Protokoll der Ein- vernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2025, Fragen 29 f.). Die Beschwerdeführerin konnte hierfür keine überzeugende Erklärung liefern, zumal sie lediglich angab, ihr Gepäck sei anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz mit dem Flixbus kontrolliert worden und es sei unmöglich, "so et- was" mitzunehmen (Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2025, Frage 30). Die die Beschwerdeführerin belastenden Erstaussagen von C._____ kön- nen grundsätzlich ungeachtet der von der Beschwerdeführerin aufgeworfe- nen Frage zu deren Verwertbarkeit zur Beurteilung des dringenden Tatver- dachts herangezogen werden (Beschwerde, Ziff. C.12). Das Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen, sodass auch über die ge- richtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Un- tersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden ist (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis). C._____ gab anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 1. Januar 2025 an, die Beschwerdeführerin habe die Pistolen mitgebracht, wobei er nicht wisse, ob diese auch wirklich ihr gehörten oder ob sie im Besitz einer Waffenerwerbsbewilligung sei. Auch die Munition sei in ihrem Sack gewesen (Protokoll der Einvernahme von C._____ vom 1. Januar -9- 2025, Fragen 24, 27 und 29). Zwar trifft es zu, dass C._____ nachträglich in zwei am 4. Januar 2025 an die Kantonspolizei Aargau gerichteten Video- aufnahmen angab, die Schusswaffen "draussen gefunden und gebracht" zu haben (Anhänge 20250104_185421.mp4 und 20250104_185913.mp4 der E-Mail-Nachricht vom 4. Januar 2025 an info@kapo.ag.ch). Mit der Vo- rinstanz lässt sich der bestehende dringende Tatverdacht durch dieses mutmassliche Geständnis allerdings nicht umstossen. So hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, dass C._____ aufgrund seiner Bezie- hung zur Beschwerdeführerin und gerade auch mit Blick auf deren offenbar bestehende Schwangerschaft mit seinem Kind ein erhebliches Interesse an der Entlastung der Beschwerdeführerin haben dürfte (angefochtene Verfü- gung, E. 3.2.2). Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist, das entsprechende Geständnis abschliessend zu würdigen, erscheint auch nicht ohne Weite- res glaubhaft, dass C._____ die drei Pistolen tatsächlich irgendwo "draussen gefunden" haben soll. Zusammenfassend ist nach dem Darge- legten deshalb nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht der Wider- handlung gegen das Waffengesetz auszugehen. 3.8. Der dringende Tatverdacht ist sowohl hinsichtlich der versuchten, eventu- alvorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB als auch hin- sichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu bejahen. 4. 4.1. Als besonderer Haftgrund steht vorliegend einzig Fluchtgefahr im Raum. 4.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist auf- grund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindun- gen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr dro- henden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellver- tretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht - 10 - ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Re- gel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder ge- richtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 4.1). 4.3. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Flucht- gefahr im Wesentlichen aus, es habe sich daran seit Anordnung der Unter- suchungshaft am 5. Januar 2025 nichts geändert. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine neuen Vorbringen gemacht, weshalb auf die Ausführun- gen in der Verfügung vom 5. Januar 2025 (HA.2025.2) verwiesen werden könne (angefochtene Verfügung, E. 3.3). 4.4. Die Beschwerdeführerin führte zum von ihr bestrittenen besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr aus, sie sei wegen ihres Freundes C._____ in die Schweiz gekommen und sei von ihm im dritten Monat schwanger. Es sei unverändert das Ziel, mit ihrem Freund und künftigen Vater ihres Kindes in der Schweiz zu leben. Sie stehe weiterhin in engem Austausch mit ihrem Freund und dessen Mutter, bei welchen sie im Falle ihrer Haftentlassung auch wieder leben würde. Unter diesen Umständen gebe es schlicht kei- nerlei Hinweise, die auf eine Flucht schliessen liessen, was auch bei einer Ausländerin wie der Beschwerdeführerin für die Aufrechterhaltung der Un- tersuchungshaft vorausgesetzt sei (Beschwerde, Ziff. C.17 f.). 4.5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine […] Staatsangehörige mit […] Wurzeln, welche in Q._____ geboren und aufgewachsen ist. Nach eigener Aussage reiste sie ca. eineinhalb bis zwei Monate vor der mut- masslichen Tat in die Schweiz ein, um zu C._____, mit welchem sie nicht verheiratet ist, zu ziehen. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Schweiz mit Ausnahme von C._____ keine Bekannten und keine Freunde zu haben. Sie sei Make-up Artist und Bartenderin, habe jedoch keine Ausbildung ab- geschlossen. Sie habe bei zwei Putzfirmen Probe arbeiten können, habe aber noch keinen Vertrag bekommen (Protokoll der Eröffnung der Fest- nahme vom 3. Januar 2025, Fragen 21 ff., 30 ff., 36 ff.). Die Beschwerde- führerin gab weiter an, ihren Lebensunterhalt durch ihre Schwiegereltern - 11 - (mutmasslich die Eltern von C._____) zu bestreiten und über keinerlei Ein- kommen zu verfügen (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 3. Ja- nuar 2025, Fragen 39 f.). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Integration der Beschwer- deführerin muss ihre Verbindung zur Schweiz als praktisch inexistent be- zeichnet werden. Sie verfügt weder über gefestigte Lebensverhältnisse noch über realistische Zukunftsperspektiven, zumal sie über keine Ausbil- dung verfügt und keinerlei konkrete Aussichten auf eine Arbeitsstelle in der Schweiz hat. Bereits aus diesen Gründen besteht für die Beschwerdefüh- rerin ohne Weiteres ein erheblicher Fluchtanreiz insbesondere in Bezug auf Q._____, wo die Beschwerdeführerin geboren und aufgewachsen und auch mit Blick auf ihre […] Sprachkenntnisse sozial verwurzelt ist. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht die offenbar beste- hende Schwangerschaft und die Verbindung zu C._____ als Vater ihres zukünftigen Kindes zudem nicht gegen eine Flucht. Ganz im Gegenteil dürfte sich für die Beschwerdeführerin angesichts der in ein paar Monaten anstehenden Geburt, der im Vergleich zur Schweiz erheblich besseren Zu- kunftsaussichten und der ihr im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe eine Flucht, insbesondere nach Q._____, umso mehr aufdrängen. Dies auch im Hinblick darauf, dass C._____ den Kontakt zu ihr und dem gemein- samen Kind auch problemlos von der Schweiz aus unterhalten könnte. Der aufgrund der fehlenden Integration in die Schweiz bereits als erheblich zu erachtende Fluchtanreiz konkretisiert sich aufgrund der bestehenden Schwangerschaft daher noch weiter. Zusammenfassend ist das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr deshalb nach wie vor zu be- jahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstwei- len bis am 1. April 2025 angeordneten Untersuchungshaft. 5.2. 5.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.2.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter - 12 - Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht keine geeigneten Ersatzmassnahmen gel- tend und solche sind auch nicht ersichtlich, zumal insbesondere hinsichtlich der bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr (E. 4.5 hiervor) eine Ausreise in den Schengen-Raum bzw. nach Q._____ aufgrund ihres Ausländersta- tus (gemäss Festnahmerapport vom 4. Januar 2025 "legal anwesend ohne ausweispflichtigen Status [Touristin, Besucherin]") und aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen an der Grenze nicht verlässlich zu verhin- dern wäre. Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der aus- geprägten Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin tatsächlich entgegenwir- ken zu können. Insbesondere kann mit einer elektronischen Fussfessel die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). 5.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der dringende Tat- verdacht sowohl in Bezug auf die versuchte, eventualvorsätzliche Körper- verletzung als auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz nach wie vor zu bejahen (E. 3.7 hiervor; Beschwerde, Ziff. C.18). Selbst bei einer einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Verge- hen, das im Falle einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird (Art. 123 Ziff. 1 StGB), was auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gilt (Art. 33 Abs. 1 WG). Die Beschwerdeführerin befin- det sich nunmehr seit etwas mehr als zweieinhalb Monaten in Untersu- chungshaft, welche mit Verfügung vom 5. Januar 2025 einstweilen bis am 1. April 2025 angeordnet wurde. Die Untersuchungshaft erscheint daher auch in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismässig (zur von der Be- schwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Schuldfähigkeit, vgl. bereits E. 3.7.1 hiervor). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie die Be- schwerdeführerin dies mit Beschwerde geltend macht (Beschwerde, Ziff. B.9), ist nicht auszumachen, zumal im Zusammenhang mit den Fassa- deneinschüssen weiterhin Ermittlungshandlungen laufen (E. 3.7.1 hiervor) und der Zeitpunkt der Ansetzung der erbetenen Konfrontationseinver- nahme mit C._____ grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau liegt. - 13 - 6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft der Vorinstanz als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren. Nach Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren. Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7.2.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 14 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch